SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab 20.03.2022
Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 der Änderungsverordnung zur Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis 25. Mai 2022 zugestimmt. Sie tritt am 20. März 2022 in Kraft.
Zukünftig entfällt danach die pauschale Testangebotspflicht (2 x wöchentlich) des Arbeitgebers genauso wie das Angebot von Homeoffice und die generelle Maskenpflicht, insbesondere von FFP2-Masken. Vielmehr sind die Arbeitgeber verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die erforderlichen Basisschutzmaßnahmen zu prüfen, insbesondere ob ein kostenfreies Testangebot (dann nur noch 1 x wöchentlich), die Reduzierung von Personenkontakten über Homeoffice und die Bereitstellung von OP-Masken oder Atemschutzmasken geeignete und ausreichende Schutzmaßnahmen darstellen.
Ob auch die bisherigen gesetzlichen Zugangsbeschränkungen und Kontrollvorgaben (2G und 3 G) nach § 28 b IfSG wie im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen ab 20.03.2022 entfallen, entscheiden Bundestag und Bundesrat erst auf den Sitzungen am 18.03.2022. Wir werden über das Ergebnis zeitnah berichten.